AGBs




Unternehmungsberatung

Private, Arbeits- u. Personalvermittlung

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IHF Felde & Partner

Unternehmens- und Personalberatungs GmbH



Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
IHF Felde & Partner Unternehmens- und
Personalberatungs GmbH 

 

 

§ 1 PRÄAMBEL 

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) 

(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der I HF-, Felde & Partner Unternehmens- und Personalberatungs GmbH" im folgenden kurz IHF genannt sind integrierender Bestandteil von Beratungsverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch Berater der IHF in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben und in Anlehnung an die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberater" des Fachverbandes für Datenverarbeitung und Unternehmensberatung erstellt wurden. 

(2) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. 

(3) Die IHF ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. 

(4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der IHF auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen und Unterlagen 

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. 

(7) Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der IHF bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend informiert wird. 

 

§ 2 Sicherung der Unabhängigkeit 

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 

(2) Die IHF ist als Auftragnehmer des Auftraggebers tätig und hat daher dessen Interessen zu wahren. Es ist der IHF generell untersagt, von Unternehmen, wie beispielsweise Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen, finanzielle Zuwendungen oder Zuwendungen anderer Art anzunehmen. Verstößt die IHF gegen diesen Unabhängigkeitsgrundsatz, so ist der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung dieses Beratungsvertrages berechtigt. 

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der IHF zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. 

 

§ 3 Schutz des geistigen Eigentums der IHF/Urheberrecht/Nutzung 

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der IHF, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der IHF an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der IHF dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. 

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der IHF zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die IHF zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. 

(3) Der IHF verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht. 

(4) Im Hinblick darauf, daß die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum der IHF sind, gilt das Nutzungsrecht desselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten. 

 

§ 4 Mängelbeseitigung und Gewährleistung 

(1) Die IHF ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von IHF zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der IHF. 

(3) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 5. 

 

§ 5 Haftung 

(1) Die IHF und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen. 

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. 

 

§ 6 Verpflichtung zur Verschwiegenheit 

(1) Die IHF, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. 

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die IHF schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. 

(3) Die IHF darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. 

(4) Die Schweigepflicht des Beraters, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. 

(5) Die IHF ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der IHF-Berater gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der IHF überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben. 

 

§ 7 Nebenabreden 

(1) Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 8 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht. 

(2) Erfüllungsort ist Graz. 

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht Graz zuständig. 

 

Graz, im Juli 2002 


Allgemeine Geschäftsbedingungen der 

IHF Felde & Partner, Unternehmens- und Personalberatungs GmbH 

Stand 7/2002

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